In der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden die rechtlich verbindlichen Grenzwerte der Lärm-
emissionen beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen durch den Vor-habenträger definiert. Die 16. BImSchV ist auch für die kommunale Bauleitplanung bei der Erstellung von Flächen-nutzungs- und Bebauungsplänen verbindlich.