In der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden die rechtlich verbindlichen Grenzwerte der Lärm-
emissionen beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen durch den Vorhabenträger definiert. Die 16. BImSchV ist auch für die kommunale Bauleitplanung bei der Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen verbindlich.
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04/2024