Bei der Beurteilung von Gewerbelärm ist das Regelwerk der TA Lärm anzuwenden. Diese liefert Immissionsricht-
werte bzw. zulässige Grenzwerte für die Zulässigkeit von Anlagen und konkreten Bauvorhaben. Seit der Neufas-
sung der TA Lärm im Jahr 1989 gilt diese Richtlinie mit einigen explizit genannten Ausnahmen für nahezu alle Anlagen, die dem BImSchG unterliegen.
Schwerpunkt bei der Anwendung der TA Lärm ist die Ermittlung und Bewertung von Gewerbelärm. Hierzu werden Immissionsrichtwerte definiert, deren Einhaltung anzustreben ist. Die Höhe dieser Immissionsrichtwerte richtet sich, wie auch in den anderen technischen Regelwerken, nach dem jeweiligen Gebietstyp der Baunutzungsverordnung.
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04/2024